
Mit dem 2013 in Kraft getretenen Patientenrechtegesetz wurden wichtige Patientenrechte ausdrücklich im Gesetz festgeschrieben. Auf dieses Gesetz können Sie sich berufen, wenn Sie Ihre Rechte gegenüber den Behandelnden, also der Ärztin oder dem Arzt bzw. der Zahnärztin oder dem Zahnarzt, aber auch gegenüber Physiotherapeutinnen und -therapeuten, Hebammen oder Heilpraktikerinnen und Heilpraktikern, einfordern möchten.
Der vorliegende Ratgeber bietet eine verständliche Darstellung und Erläuterung Ihrer Rechte als Patientin und Patient.
Widerspruchsrecht bei der elektronischen Patientenakte (ePA)
Für gesetzlich Krankenversicherte ist die Nutzung der ePA komplett optional. Wer nicht möchte, dass Krankheitsbefunde und Behandlungsdaten digital zentralisiert für Arztpraxen bereitgestellt werden, kann von seinem Widerspruchsrecht Gebrauch machen. Wenn Sie der ePA widersprechen, wird entweder erst gar keine Akte für Sie eingerichtet oder eine bereits aktive ePA wieder geschlossen.
Der Widerspruch lässt sich unkompliziert bei der eigenen Krankenkasse einreichen (beispielsweise per Brief, online oder im persönlichen Gespräch). Dadurch entstehen Ihnen selbstverständlich keine Nachteile bei der ärztlichen Betreuung; Ihre Daten werden weiterhin über die etablierten Kanäle abseits der ePA verarbeitet.
Kontakt
Bitte wenden Sie sich mit Ihrem Anliegen
per Mail an qualitaetsmanagement@csj.de
Dort wird Ihre Anfrage zeitnah bearbeitet.















