Die ehemalige Mitarbeiterin hat sich mit für uns unvorstellbarer krimineller Energie über klare Anweisungen des Hauses und Pflegegrundsätze hinweggesetzt und die gesetzlich vorgegebenen Schutzmaßnahmen umgangen.
Das Medikament Midazolam unterliegt nicht dem Betäubungsmittel-Gesetz, alle Aufbewahrungsvorschriften wurden eingehalten. Die ehemalige Mitarbeiterin hat durch die eigenmächtige Gabe des Midazolams klar gegen Verhaltensvorschriften der Klinik verstoßen.
Wir haben seit Bekanntwerden der ersten Tatmomente alles getan, um die Ermittlungsbehörden bei der Aufarbeitung der Vorwürfe zu unterstützen und werden weiterhin alle Maßnahmen ergreifen, um die Patientensicherheit zu gewährleisten. Denn der Schutz der uns anvertrauten Patientinnen und Patienten hat für uns oberste Priorität.